In Nordrhein-Westfalen gibt es auch weiterhin keine Sperrklausel bei Kommunalwahlen. Der Verfassungsgerichtshof kippte ein Landesgesetz, mit dem jüngst eine Sperrklausel von 2,5 Prozent eingeführt worden ist. Die Richter sehen die Gleichheit der Wahl verletzt, wenn Stimmen für die Kommunalwahlen durch die Sperrklausel unter den Tisch fallen.
Die Landtagsmehrheit hatte das Gesetz mit der Begründung beschlossen, durch das vermehrte Aufkommen kleinerer Parteien drohe eine Zersplitterung der Parlamente. Das hält auch das Verfassungsgericht nicht für ausgeschlossen. Jedoch müsse anhand genauer empirischer Zahlen dargelegt werden, dass dies der Fall ist oder konkret droht. Insoweit vermissen die Richter eine hinreichende Begründung für das Gesetz.
Bestand hat die neue Sperrklausel aber bei den Wahlen der Bezirksvertretungen und der Regionalsversammlung Ruhr. Hier gälten aufgrund der Landesverfassung weniger strenge Maßstäbe und der Gesetzgeber habe einen größeren Spielraum.
Geklagt hatten diverse kleinere Parteien, darunter die Piratenpartei, Die Linke, die Partei, der ÖDP, die Tierschutzpartei sowie die NPD und PRO NRW (Aktenzeichen VerfGH 9/16, 11/16, 15/16, 16/16, 17/16, 18/16 und 21/16).