Fluggesellschaften haften auch, wenn sich ein Passagier beim Ein- oder Aussteigen auf der Fluggastbrücke verletzt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Vorinstanzen hatte die Klage eines Reisenden noch abgewiesen. Der Mann war beim Einstieg ins Flugzeug in Düsseldorf auf einer durch Kondenswasser feuchten Stelle ausgerutscht und hatte sich die Kniescheibe gebrochen.
Die Schutzvorschriften über den Flugverkehr (Montrealer Übereinkommen) gelten laut dem Urteil für den kompletten Einsteigevorgang. Dieser umfasse jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Gehen über eine Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke berge wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von der Höhe und Lage des Flugzeuges abhängigen Gefälles und der durch die Temperaturunterschiede höheren Gefahr von Kondenswasser besondere Risiken. Vor diesen Risiken solle der Reisende umfassend geschützt werde (Aktenzeichen X ZR 30/15).