Autofahrer müssen sich im Schadensfall nicht auf illusorische Restwertangebote des Geschädigten bzw. von dessen Versicherung einlassen. Einem Autofahrer waren von einem „Verwerter“ 1.612,00 € angeboten worden. Der Unfallgutachter hatte den Restwert anhand von Angeboten aber nur auf maximal 400,00 € geschätzt.
Obwohl „sofortige Barzahlung“ angeboten wurde, musste sich der Autobesitzer nicht auf das Angebot einlassen, urteilt das Amtsgericht Ludwigsburg. Der Sachverständige habe eindeutig und nachvollziehbar festgestellt, dass „für den Schrott“ ein Preis von mehr als 400,00 € total unrealistisch sei.
Zudem trat der Aufkäufer wohl auch nur als „Vermittler“ auf. Abgeholt hätten das Fahrzeug wahrscheinlich Dritte. Vor diesem Hintergrund, so das Gericht, seien unlautere Motive nicht auszuschließen. Womöglich komme es dem Aufkäufer nur auf Fahrzeugpapiere, Servicescheckhefte und sonstige Dokumente an. Für solche Unterlagen gebe es einen internationalen Schwarmarkt. Der Geschädigte durfte also skeptisch sein (Aktenzeichen 6 C 567/17).