Die Stadt Forst (Lausitz) hat schon seit dem Jahr 2008 klare Vorgaben dafür, wie sich Bürger in der Öffentlichkeit nicht verhalten sollen. So ist im Stadtgebiet unter anderem folgendes verboten: aggressives Betteln, Trinkgelage, Anpöbeln von Passanten, Behinderung von Passanten bei der Nutzung der Verkehrsflächen und Anlagen, Gefährdung anderer durch Liegenlassen von Flaschen und deren Bruchstücken, Beschädigen von Pflanzen, Ausschlafen von Rausch, Schmierereien, Wegwerfen und Zurücklassen von Abfall, Verrichten der Notdurft.
Das reichte der Gemeinde aber nicht. Sie führte im Jahr 2015 ein striktes Alkoholverbot in der Öffentlichkeit ein. In sechs Straßenabschnitten nahe eines Einkaufszentrums sollte von da schon der bloße Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten sein. Der Landkreis als Aufsichtsbehörde hielt das jedoch für zu weitgehend, und so landete der Streit vor Gericht.
Dort erhielt die Stadt Forst nun einen weiteren Dämpfer. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg meint, allein das Konsumieren bzw. Genießen von Alkohol in der Öffentlichkeit verletzte „als solches regelmäßig kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit“. Die Richter vermissen eine greifbare Gefahr, die es rechtfertige, jeder sich ansonsten harmlos verhaltenden Person das Trinken in der Öffentlichkeit zu untersagen.
Die Entscheidung erging im Eilverfahren, sie ist also vorläufig (Aktenzeichen OVG 12 S 7.17).