Der „Licht-aus-Appell“ des Düsseldorfer Oberbürgermeister war insgesamt rechtswidrig. Anlässlich einer Demonstration mit dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ hatte der Oberbürgermeister im Januar 2015 auf der Webseite der Stadt „ein Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ gefordert. Er ordnete an, dass während der Demo in den öffentlichen Gebäuden der Stadt das Licht ausgeschaltet wird. Zugleich rief er alle Bürger auf, ebenfalls das Licht auszmachen. Außerdem sollten sie an einer parallel stattfindenden Gegendemo teilnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht attestierte dem Oberbürgermeister jetzt, er habe seine Rechte überschritten. Es sei einem Oberbürgermeister zwar erlaubt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu äußern. Ein Amtsträger wie das Stadtoberhaupt dürfe sich auch am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligen. Aus dem Demokratieprinzip folge aber, dass er diesen Prozess nicht „lenken und steuern“ dürfe.
Ihm seien auch Äußerungen nicht gestattet, die die „Ebene des rationalen Diskurses“ verlassen und die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen. Alle diese Vorgaben seien bei den Aktionen und Aufrufen überschritten worden, so das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 10 C 6.16).