Aus einer Anklageschrift:
Dem Justus B. … wird folgendes zur Last gelegt:
Der Angeschuldigte führte am Tattag gegen 19.30 Uhr auf dem Grundstück an der N.straße eine Tüte mit insgesamt 0,7 g Bruttogesamtgewicht Marihuana zum Eigenkonsum bei sich. … Der Angeschuldigte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Die Anklageschrift führt an sich alle Punkte auf, aus denen sich ergibt, dass sie nie hätte verfasst werden dürfen. Weiche Drogen. Geringstmenge. Verwendung zum Eigenkonsum. Keine Vorstrafen.
Also genau der Fall, für den das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, dass eine Einstellung eigentlich naheliegt und ernsthaft geprüft werden muss – weil die Strafbarkeit des Besitzes von Marihuana insgesamt sonst nicht mehr verfassungsgemäß wäre.
Irgendwo im Instanzenweg wird die Einstellung deshalb noch erfolgen, dafür lehne ich mich mal aus dem Fenster.
Aber bis dahin haben wir wieder einen Vorgang mehr, der die Gerichte davon abhält, sich um die wirklich wichtigen Fälle zu kümmern.