Geschwindigkeitsmessungen mit der Laserpistole sind heute gang und gäbe. Die weitaus meisten Gerichte betrachten die Kontrolle als Standardmaßnahme. Das heißt, im Zweifel gilt die Messung als richtig – wenn der betroffene Fahrer nicht nachvollziehbare Zweifel weckt. Manchmal hilft da schon ein Blick in die Bedienungsanleitung des Geräts, wie ein Fall aus Dortmund zeigt.
Ein Autofahrer überholte einen anderen Wagen, was die Polizei mit dem Gerät Riegl LR90-235/P beobachtete. 101 km/h soll der Wagen gefahren sein; erlaubt waren 70 km/h. Laut Messprotokoll waren die beiden Autos im Zeitpunkt der Messung 302 Meter entfernt.
In der Bedienungsanleitung des Messgeräts steht folgendes:
Die zu messenden Fahrzeuge sind möglichst mittig anzuvisieren. Dadurch ist bei der Messung mehrspuriger Fahrzeuge bis zu einer Entfernung von 300 m aufgrund der engen Bündelung des Laserstrahls die Zuordnungssicherheit gewährleistet. Da ab Entfernungen von 300 m eine Zielerfassung außerhalb der Breite von PKW nicht ausgeschlossen werden kann, ist der von Fahrzeugen der gleichen Fahrtrichtung freizuhaltende Zielerfassungsbereich auf einen Durchmesser von insgesamt 2 PKW-Breiten (ca. 3,50 m) zu erweitern, d.h. es ist rechts und links je eine halbe Fahrzeugbreite zuzugeben.
Die Messung lag außerhalb der 300-Meter-Grenze. Da es sich um einen Überholvorgang handelte, war natürlich auch ein anderes Auto im Spiel. Der Polizeibeamte konnte nicht mehr sagen, wie groß der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen war. (Eine halbe Fahrzeugbreite wird es ohnehin kaum gewesen sein.)
Interessant ist, dass der Polizist angab, er habe sich keinerlei Gedanken gemacht, ob eine Messung jenseits von 300 Metern problematisch sein könnte. Nun ja, das war immerhin ehrlich. Der Autofahrer konnte sich freuen. Seine berechtigte Kritik stieß beim Gericht auf offene Ohren. Er wurde freigesprochen.
Beitrag im Verkehrsrecht Blog, dort ist auch der Beschluss abgedruckt