Ich zitiere aus dem Strafbefehl, den ein Amtsgericht erlassen hat:
Sie befuhren am 21. Februar 2017 gegen 19.26 Uhr die Steile Straße in Großstadt. Sie hatten in Ihrem Fahrzeug ein Blechdöschen mit Amphitamin. Außerdem bewahrten Sie zeitgleich in ihrer Wohnung an der Talstraße 48 in Großstadt ein Döschen mit Amphitamin auf, Bruttogewicht circa 2,1 g.
Während sie mit Ihrem Fahrzeug zu oben genannter Tatzeit die Steile Straße in Großstadt befuhren, standen Sie unter der Wirkung von zuvor eingenommenem Amphitamin.
Mal wieder ein schöner Beleg, wie das hierzulande leider viel zu oft läuft mit den Strafbefehlen. So ein Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft vorformuliert. Aber der Richter unterschreibt ihn. Natürlich nicht ohne ihn vorher gelesen und inhaltlich gebilligt zu haben, bevor er unterzeichnet. Denn der Strafbefehl ist eine Art schriftliches Urteil, sofern der Betroffene nicht Einspruch einlegt.
Im vorliegenden Fall gehe ich allerdings davon aus, dass der Richter nicht, jedenfalls aber nicht sonderlich genau studiert hat, was er da absegnet. Sonst hätte er sicher die Zeit gefunden, die doch recht kreative Schreibweise der fraglichen Betäubungsmittel zu korrigieren.