In einem Mehrparteienhaus ist eine Scheibe zu Bruch gegangen. Die Scheibe ist von innen gesplittert. Es könnte jemand dagegen getreten haben. Zum Beispiel weil er wütend war.
Das wäre strafbar. Als vorsätzliche Sachbeschädigung.
Genau so gut könnte aber auch jemand gegen die Scheibe gefallen sein. Zum Beispiel, als er besoffenen Kopfes eilig die Treppe runter rannte, auf dem letzten Absatz ins Straucheln geriet und dann mit Karacho gegen die Scheibe knallte.
Das wäre nicht strafbar. Der Betreffende hätte nämlich allenfalls fahrlässig gehandelt. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist aber bis heute nicht strafbar (§ 15 StGB).
Bin ich froh, dass mir der Mandant von sich aus bestätigte, dass die zweite Variante zutrifft. Da habe ich es als Verteidiger doch gleich deutlich leichter.