Der Kommissar wird’s schon wissen

Bei meinem Mandanten wurden einige Substanzen sichergestellt. Schon das ist natürlich unerfreulich. Noch blöder war es allerdings, dass der zuständige Kommissar im Drogendezernat folgendes in der Akte vermerkte:

Es wurde anhand der Lieferscheine nach den Substanzen gesucht. Es handelt sich um:

2-(ethylamino)-1-1(3-Methylphenyl)propan1-one

1(1,2Diphenyl)piperdine

1-3(chlorophenyl)-2(methylamino)1-porpanone-1

Die Substanzen fallen unter das BtMG.

Mein Mandant fiel bei dieser Einschätzung natürlich die Kinnlade runter. Wäre die Feststellung richtig, könnte er sich nämlich schon auf eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels einstellen.

Aber wozu gibt es denn die Bundesopiumstelle? Das ist mal eine sehr vernünftige Einrichtung. Dort beantworten Experten jedermann Anfragen, ob gewisse Substanzen unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das Schöne daran: Bis zu fünf Auskünfte im Jahr sind sogar kostenlos.

Die Antwort der Bundesopiumstelle fiel für meinen Mandanten erfreulich aus. Keiner der fraglichen Stoffe unterliegt danach den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. Außerdem handele es sich nicht um Grundstoffe im Sinne der einschlägigen EU-Verordnungen.

Gut, dass wir bei der Bundesopiumstelle nachgefragt haben. Von sich aus hatte die zuständige Staatanwältin die „Erkenntnisse“ des Polizeibeamten nämlich nicht in Frage gestellt. So kriegten wir jetzt aber postwendend die Nachricht, das Verfahren ist mangels Tatverdachts eingestellt.