UNVERSCHULDET ÄRMER

Es kommt vor, dass Staatsanwaltschaften doppelt ermitteln. So auch im Fall des Herrn S. Aus irgendeinem Grund entstanden zwei Verfahren, eines in der Abteilung 40 Js und eines in der Abteilung 70 Js. Vom Verfahren in der Abteilung 70 Js kriegte Herr S. auch früh etwas mit, denn die Kriminapolizei lud ihn zur Vernehmung vor. Er schaltete mich als seinen Verteidiger ein. Ich legte eine Verteidigungsschrift vor.

Die Abteilung 40 Js war aber deutlich flinker. Dort wurde nämlich sogleich Anklage erhoben. Womöglich unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aber daran ist halt nichts zu ändern. Mit der Anklageschrift erfuhr ich, dass gegen meinen Mandanten zweifach ermittelt wird.

Das Verfahren 70 Js wurde auf meinen Hinweis sofort eingestellt. Eine Doppelverfolgung ist verboten.

In der angeklagten Sache 40 Js wurde ich zum Pflichtverteidiger bestellt. Wenn der Pflichtverteidiger erst im gerichtlichen Verfahren bestellt wird, kriegt er trotzdem seine Gebühren für das Vorverfahren. Denn die Beiordnung wirkt zurück, § 48 Abs. 5 RVG.

Dummerweise war ich aber gar nicht im Vorverfahren 40 Js tätig, da ich davon ja erst erfuhr, nachdem die Anklage erhoben war. Ich habe jetzt trotzdem beantragt, meine Vorverfahrensgebühr aus dem Verfahren 70 Js festzusetzen. Immerhin handelt es sich ja um exakt die gleiche Angelegenheit. Und es ist nicht mein Fehler, sondern einer der Staatsanwaltschaft, dass meine Tätigkeit (Verteidigungsschrift) im Verfahren 40 Js nicht früher berücksichtigt wurde.

Ich fürchte aber schon jetzt, dass sich der staatliche Gebührenkontrolleur (Bezirksrevisor) entschieden auf den Standpunkt stellen wird, dass nur für Vorverfahren bezahlt werden kann, deren Aktenzeichen später tatsächlich bis zum Gericht gekommen sind – auch wenn sich das Gesetz durchaus auch anders verstehen lässt.

Aber das kämpfe ich dann durch.