Ein Münchner Anwaltskollege schreibt:
In vorbezeichneter Angelegenheit wird der Eingang Ihres Schreibens vom 1.02.2017 ohne Abschrift für die Mandantschaft bestätigt.
Ich weiß nicht, ob der gegnerische Anwalt es auch routinemäßig bestätigt, wenn Briefen eine „Abschrift für die Mandantschaft“ beigefügt war. Wäre jedenfalls auch eine schöne Floskel.
Ansonsten verstehe ich die Anmerkung mal als Wehklage darüber, dass die guten alten Zeiten vorüber sind. Jene Zeiten, in denen noch mit Kohlepapier vervielfältigt wurde, die Schreibmaschinen klapperten und der Tag informationsmäßig durch war, wenn der Briefträger geklingelt hatte. Immerhin droht mir der Kollege nicht mit einem standesrechtlichem Verfahren, weil er jetzt selbst eine Kopie (oder einen Scan) fertigen muss, um seine Mandantin von unserem Schreiben zu informieren.
Eine juristische Pflicht, den Gegner direkt mit Abschriften zu versorgen, gibt es nach meiner Kenntnis jedenfalls nicht (mehr). Anders ist das beim Schriftverkehr in Zivilprozessen, wenn das Gericht beteiligt ist. Da sieht § 133 ZPO ausdrücklich vor, dass Kopien für die gegnerische Prozesspartei beigefügt werden sollen. Geschieht dies nicht, kann das Gericht die Kopierkosten in Rechnung stellen.