Zum meinem gestrigen Beitrag über einen aktuellen Beschluss des 1. Strafsenats am Bundesgerichtshof gibt es heute noch ein kleines Follow-Up.
Es zeigt, dass auch die geballte Kompetenz der höchsten Strafrichter nicht vor simplen Fehlern schützt. Ich rede von Fehlern, die sich ganz einfach dadurch vermeiden lassen, indem man den betreffenden Paragrafen bis zum Ende liest. Und sich vielleicht auch noch die umliegenden Vorschriften anschaut.
So schreibt der 1. Strafsenat in seinem Beschluss (Randziffer 9):
Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor.
Dabei heißt es in § 244 Absatz 3 StGB:
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Eine mögliche Erklärung: Über viele Jahre gab es in der Tat keinen minder schweren Fall des § 244 StGB. Dieser minder schwere Fall ist erst durch eine Gesetzesnovelle (wieder) eingefügt worden (und jetzt soll er wieder abgeschafft werden). Die derzeitige Gesetzesfassung mit dem minder schweren Fall gilt allerdings auch schon einige Zeit. Seit dem 5. November 2011.
Wie auch immer, unter dem Text stehen die Unterschriften von fünf Richtern. Offenbar hat keiner was gemerkt. Wir dürfen jetzt gespannt sein, ob der Text in dieser Form Bestand hat. Der Beschluss ist nämlich zur Veröffentlichung in der gedruckten Ausgabe der BGH-Entscheidungen vorgesehen und damit sozusagen für die Ewigkeit gedacht.