Die Polizei lädt meinen Mandanten zu einer Vernehmung vor. Im Schreiben heißt es unter „Bemerkung/Konkretisierung“:
Im Rahmen der Vernehmung soll Ihnen eine Speichelprobe entnommen werden.
Ja, so beiläufig wird heute eine weitgehende Maßnahme auf den Weg gebracht, die tief in die Grundrechte jedes Betroffenen eingreift. Sofern der Betroffene der Vorladung Folge leistet, was ja ohnehin nicht empfehlenswert ist, weiß ich schon, was dann passiert. Der Polizeibeamte wird darauf setzen, dass sein „Gast“ nicht groß widerspricht. Wattestäbchen rein, Wattestäbchen raus, danke, das das war’s. Ach ja, noch ein paar Unterschriften hier und dort. Ich habe die passenden Felder schon mal angekreuzt. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Sollte der Betroffene doch ein Widerwort geben, wird er garantiert kleingeredet. Die Speichelprobe sei eine Formsache, an ihr gehe gar kein Weg vorbei. Klar, auf dem Papier sei die Abgabe einer DNA-Probe bei der Polizei „freiwillig“. Aber, und dieser Satz fällt garantiert:
Den Beschluss ist reine Formsache, den kriegen wir sowieso.
Was schlicht und einfach nicht der Wahrheit entspricht. Auch wenn Polizeibeamte Richter oft als Unterschriftenroboter darstellen, ist das gerade im Bereich einer DNA-Probe nicht so. Jedenfalls nach meiner Erfahrung. Das liegt daran, dass das Gesetz nach wie vor einen recht hohen Begründungsaufwand für einen DNA-Beschluss fordert. Sicherlich wird vielen Anträgen stattgegeben, aber halt längst nicht allen.
Außerdem kann man gegen den Beschluss Rechtsmittel einlegen. Es gibt durchaus eine stattliche Anzahl von Landgerichten, die in meinen Fällen schon Anordnungen des Ermittlungsrichters aufgehoben haben. Zuletzt habe ich einen Beschluss gekriegt, in dem sinngemäß steht: Die DNA-Speicherung darf entgegen dem Wunsch der Polizei, der Staatsanwaltschaften und des Zeitgeistes nicht zur Standardmaßnahme werden. Jedenfalls nach geltender Rechtslage nicht. Und diese Rechtslage einzuhalten, dazu sah sich das Landgericht durchaus berufen.
Von daher kann ich nur raten, eine DNA-Probe nicht freiwillig abzugeben. Die Unterschrift verweigern, auf einen richterlichen Beschluss bestehen, das ist das gute Recht jedes Betroffenen. Von diesem Recht kann man sogar ohne finanzielles Risiko Gebrauch machen, da das Verfahren für den Betroffenen kostenlos ist. Natürlich mit Ausnahme eventueller Anwaltskosten, aber es gibt keine Pflicht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.