Mal wieder eine Entscheidung für den vielreisenden Anwalt. Sie stammt vom Oberlandesgericht Naumburg:
Erstattungsfähige Prozesskosten sind auch die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts, wenn es diesem nicht zuzumuten ist, am Terminstag anzureisen. Ihm kann nicht abverlangt werden, die notwendige Anreise zum Terminsort zur Nachtzeit anzutreten. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen.
Bei der Anreisezeit darf laut dem Beschluss nicht die bloße Fahrtzeit angesetzt werden. Zunächst ist der Anwalt nicht verpflichtet, erst in letzter Minute zu erscheinen. Darauf legen ja auch die Gerichte durchaus Wert, wie zutreffend festgestellt wird. Außerdem muss bei der Reisezeit ein Puffer für eventuelle Staus eingerechnet werden und auch für Pausen (zumindest bei einer Strecke von knapp 300 Kilometern). Interessanterweise erwähnt das Gericht, dass der Anwalt damals schon „über 70 Jahre alt“ war, weswegen ihm mutmaßlich eine extralange Pause zugebilligt worden wäre.
Letztlich kommt es also darauf an, ob man als Anwalt unter Einrechnung all dieser Faktoren vor sechs Uhr morgens losfahren musste, um pünktlich bei Gericht zu sein. Ist das der Fall, darf eine Übernachtung berechnet werden.