Also, bei Gerichtsvollzieherrechnungen über 100,00 € werde ich ja doch etwas skeptisch. Vor allem, wenn es „nur“ um die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung geht, wenn auch nach vorheriger Verhaftung des Schuldners.
Einen Fehler habe ich schon gefunden. Nach Ziff. 713 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz beträgt die Auslagenpauschale höchstens 10,00 €. Berechnet werden aber zwei Euro mehr.
Was ich auf Anhieb auch nicht verstehe, ist der Vollstreckungsgehilfe nach KV 709. Der wird – ohne Beleg – mit pauschal 20,00 € angesetzt, obwohl an sich die tatsächlichen Kosten zu berechnen (und nachzuweisen) sind. Das Wegegeld beträgt nach KV 711 für 10-20 Kilometer 5,00 €. In der Rechnung stehen aber 10,00 €.
Bleibt nur eine Hoffnung: dass die höfliche Nachfrage, die ich gerade diktiert habe, nicht sogleich als neuer „Auftrag“ ausgelegt und abgerechnet wird.