Eine Wohnung darf nicht einfach deshalb durchsucht werden, um mutmaßliche Spam-Mails an die Polizei zu verhindern. Auch die Beschlagnahme der Hardware des Spammers ist nicht zulässig, entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Es ging um einen Mann, der einige Polizeiwachen in seiner Gegend über Nacht mit 57 E-Mails bombardiert hatte. In den kaum verständlichen Mails wollte sich der Betroffene wohl über Behörden beschweren. Zwei Tage vorher hatte der Mann schon einmal 39 Mails geschickt.
Die Polizei reagierte auf ihre Weise, besorgte sich beim willigen Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss und konfiszierte die Computeranlage des Mannes. Ansonsten, so die Begründung, bestehe die Gefahr, dass bei der „Flut“ von Mails wichtige Schreiben untergehen.
Eine Argumentation, welche das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht sonderlich beeindruckt. Es gebe durchaus mildere Mittel als einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, erläutern die Richter. So sei es problemlos möglich gewesen, die Domain des Absenders auf die Blacklist für normalen E-Mail-Spam zu setzen. Mit dem bei den Landesbehörden verwendeten Programm „Outlook“ sei das ohne großen Aufwand möglich, selbst wenn der Betreffende mehr als eine E-Mail-Adresse verwendet haben sollte.
Wegen dieser einfacheren Möglichkeit, das Problem in den Griff zu bekommen, sei die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen. Das Gericht hat außerdem Zweifel, ob es sich überhaupt um eine taugliche Maßnahme handelte. Selbst wenn man dem Betroffenen den Computer wegnehme, sei es heute doch recht leicht möglich, E-Mails übers Handy (oder im Internetcafé) zu versenden (Link zum Beschluss).