Fluchttüren in Bürogebäuden müssen sich immer nach außen öffnen lassen. Deshalb durfte die Bezirksregierung Münster den Betrieb in einem vor kurzem modernisierten Gebäude untersagen. Laut dem Verwaltungsgericht Münster liegt Gefahr im Verzug vor.
Die Firma hatte sich damit verteidigt, dass in der fraglichen Etage nur fünf bis sieben Personen arbeiten. Deshalb gebe es bei einer Evakuierung auch keine „Staugefahr“ durch herandrängende Personen, die sich durch nach innen öffnende Türen vergrößern könne. Das alles spielt nach Auffassung der Richter jedoch keine Rolle. Die Arbeitsstättenverordnung sei eindeutig; sie lasse nur nach außen öffnende Türen zu.
Es sei auch nicht fehlerhaft, der Firma keine Übergangsfrist zu gewähren. Immerhin könne es jederzeit zu einem Unglück kommen (Aktenzeichen 9 K 1985/15).