Facebook darf in Deutschland nach wie vor Nutzer verpflichten, unter ihrem Klarnamen zu posten. Das Oberlandesgericht Hamburg wies eine Beschwerde des hanseatischen Datenschutzbeauftragten zurück. Dieser will durchsetzen, dass Facebook-Nutzer auch unter Pseudonym Konten anlegen dürfen.
Der Streit schwelt schon länger. Gegen einen entsprechenden Bescheid des Datenschutzbeauftragten hat sich Facebook bislang erfolgreich vor Gericht gewehrt. Nach der neuen Entscheidung bleibt der Bescheid so lange ausgesetzt, wie der Prozess nicht entschieden ist.
Fraglich ist zunächst, ob der Datenschutzbeauftragte überhaupt die Befugnis hat, gegen Facebook Europa vorzugehen. Denn das Unternehmen hat den Firmensitz Irland. Schon wegen der fraglichen Kompetenzen bestehe kein Anlass für einen Sofortvollzug des Bescheids, so das Gericht (Aktenzeichen 5 Bs 40/16).