Der Werbeblocker „Adblock Plus“ verfolgt ein in Deutschland unzulässiges Geschäftsmodell. So sieht es jedenfalls das Oberlandesgericht Köln. Auf eine Klage der Axel Springer AG untersagt das Gericht Adblock Plus bezahltes Whitelisting. Whitelisting bedeutet, dass der Adblocker Werbung in gewissem Umfang durchlässt, wenn Werbetreibende hierfür bezahlen.
Die bezahlte „Whitelist“-Funktion ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die Beklagte befinde sich aufgrund der von ihr angebotenen Blacklist in einer Machtposition, die nur durch das von ihr kontrollierte „Whitelisting“ wieder zu beseitigen sei.
Als „Gatekeeper“ habe die Beklagte durch die Kombination aus „Blacklist“ und „Whitelist“ eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich sodann freikaufen müssten. Dass das Programm im Ergebnis einem Wunsch vieler Nutzer nach werbefreiem Surfen im Internet entgegen komme, ändere daran nichts.
Im Ergebnis werde die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls größere Webseitenbetreiber und Werbevermittler würden zu Zahlungen herangezogen. Dass die Machtposition erheblich sei, zeige das Beispiel von großen amerikanischen Internetkonzernen, die nach unstreitigem Vortrag der Parteien beträchtliche Zahlungen für ein „Whitelisting“ leisten.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Die Axel Springer AG müsste eine sehr hohe Sicherheit leisten, wenn sie vor Rechtskraft aus dem Urteil vollstrecken will. Wie hoch die Sicherheit wäre, teilt das Oberlandesgericht nicht mit (Aktenzeichen 6 U 149/15).