Polizeibeamte werden die Abkürzung „ACAB“ künftig nicht mehr ohne weiteres zum Anlass nehmen können, Anzeigen zu schreiben. Oder wenn sie es doch tun, bestehen zumindest gute Aussichten, dass die Verfahren schnell eingestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich zwei Verurteilungen von Fußballfans aufgehoben, die im Stadion „ACAB“-Schriftzüge gezeigt haben.
Das Bundesverfassungsgericht wertet „ACAB“ als Meinungsäußerung, die nicht per se unzulässig ist. Jedenfalls liege nicht unbedingt eine Schmähung vor, die unter keinen Gesichtspunkten von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. In einem der Fälle war es so, dass sich bei dem Protest ein Bezug zu Stuttgart 21 und eine umstrittene Polizeieinheit finden ließ. Hier sei eine viel und emotional diskutierte Frage aufgenommen worden, sagt das Gericht.
Eine Strafbarkeit von „ACAB“ kommt nach den aktuellen Beschlüssen nur in Betracht, wenn die Verantwortlichen bewusst die Nähe zu einzelnen Polizeibeamten gesucht haben, denen sie ihre Missachtung ausdrücken wollten. Es genüge nicht, wenn Polizeibeamte im Einsatz die Parole wahrnehmen. Vielmehr müsse im einzelnen festgestellt werden, dass es eine „personalisierende Adressierung“ gab. Die Polizei als solche sei eine viel zu große Gruppe, um kollektiv beleidigt werden zu können. Das bedeutet nichts anderes, als dass es auch Polizisten nicht unbedingt persönlich nehmen dürfen, wenn gegen ihren Berufsstand als solchen kritische Worte fallen.
Die beiden Fälle müssen nun neu verhandelt werden (Aktenzeichen 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14).