Derzeit erhalten täglich viele Nutzer der FTPWelt Post von der Kriminalpolizei. Sie werden vorgeladen, um sich zum Tatvorwurf des „illegalen Herunterladens“ zu äußern. Ob man der polizeilichen Vorladung folgt, muss man selbst entscheiden. Eine Pflicht zum Erscheinen gibt es nicht.
Manche Polizeibeamte sagen den Beschuldigten offen, was Sache ist: Die Staatsanwaltschaft Mülhausen konnte nicht feststellen, ob einzelne Nutzer etwas heruntergeladen haben. Es gibt also keinen konkreten Beleg dafür, dass jemand, der an FTPWelt Geld überwiesen hat, auch tatsächlich urheberrechtlich geschützte Werke von dort bezogen hat.
Vielmehr mutmaßt die Staatsanwaltschaft Mülhausen bei „lebensnaher Betrachtung“ lediglich, dass Nutzer auch etwas für ihr Geld vom Server gezogen haben. Nicht erwogen wird dagegen die Möglichkeit, dass Nutzer auch nach der ersten Zahlung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Angebots bekommen und deswegen auf einen Download verzichtet haben könnten. Manch einer wird vielleicht auch keine Zeit gefunden haben. Wer weiß, vielleicht hat auch jemand nur gezahlt, um einem Dritten den Download zu ermöglichen.
Fest steht derzeit jedenfalls, dass nach derzeitigem Stand der erforderliche Nachweis des tatsächlichen Downloads nur gelingt, wenn die Beschuldigten ihn selbst einräumen, wozu sie – auf Grund ihres umfassenden Schweigerechtes – jedenfalls nicht verpflichtet sind.
Selbst wenn ein Download eingeräumt oder nachgewiesen wird, müsste noch die Frage geprüft werden, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Dann müsste er gewusst haben, dass die Vorlagen der FTPWelt „offensichtlich rechtswidrig“ sind. Die Staatsanwaltschaft Mülhausen erwähnt selbst, dass sich die Seite um den Anschein der Legalität bemühte (ausführlicher Disclaimer, Gütesiegel der „Stiftung Downloadtest“, Abrechnung über Bankkonten).
Leider gibt sie auf die Frage aber die falsche Antwort, indem sie den Vorsatz nicht mit tatsächlichen Anhaltspunkten belegt, sondern mit wachsweichen Argumenten unterstellt. Nutzer müssten eben wissen, dass „höherwertige Filme“ erst nach einiger Zeit zum Download bereit stünden. Außerdem habe es ein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert des Angebots und dem Beitrag gegeben. Ich meine, da wird ein bisschen viel Reflexion vom Verbraucher gefordert.
Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft Mülhausen selbst von ihren Argumenten nicht sonderlich überzeugt. Das ergibt sich aus dem Hinweis, dass all dies jedenfalls einen Anfangsverdacht wegen eines Urheberrechtsverstoßes begründe. Mit anderen Worten: Wenn die Beschuldigten sich nicht selbst belasten, wird es zum hinreichenden Tatverdacht nicht reichen. Eines solchen bedarf es aber für eine Anklage oder einen Strafbefehl.
(Dank an einen freundlichen Kollegen für weiterführende Informationen)