Ordnungsämter dürfen mit privaten Dashcam-Aufnahmen Verkehrssünder überführen – allerdings nur in Grenzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält Dashcam-Bilder in einer Entscheidung für taugliche Beweismittel im Bußgeldverfahren. Im konkreten Fall konnte ein Rotlichtsünder nur überführt werden, weil ein anderer Autofahrer die Bilder seiner Dashcam zur Verfügung gestellt hatte.
Nach Auffassung des Gerichts spricht im Ergebnis nichts dafür, solche Aufnahmen als Beweismittel im Bußgeldverfahren abzulehnen. Da Dashcam-Videos aber in die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und aller Passanten eingriffen, müssten die Behörden stets abwägen. Bei relativ geringfügigen Verstößen hätten sie die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens, vor allem wenn das Dashcam-Video der einzige Beweis sei. Das kam vorliegend allerdings nicht in Betracht, weil dem Betroffenen ein schwerer Verkehrsverstoß zur Last gelegt wurde. Er überfuhr die Ampel, als diese schon sechs Sekunden rot zeigte.
Auch für einen weiteren Fall mahnt das Gericht Zurückhaltung an. Nämlich insbesondere dann, wenn Bürger sich zu Hilfssheriffs aufschwingen und gezielt Jagd auf Verkehrssünder machen (Aktenzeichen 4 Ss 543/15).