Der frühere DFB-Präsident Theo Zwanziger darf Katar ein „Krebsgeschwür des Weltfußballs“ nennen. So hatte Zwanziger sich im Juni 2015 in einem Interview des Hessischen Rundfunks geäußert.
Die Quatar Football Association, der offizielle Verband in dem Land, hatte gegen Zwanzigers Äußerung geklagt. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf urteilte, die Bezeichnung „Krebsgeschwür“ sei zwar eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Denn die Aussage sei im höchsten Maße schädlich für Katar.
Unterlassung kann der Fußballverband nach Auffassung des Gerichts trotzdem nicht verlangen. Denn die Aussage sei durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Der ehemalige DFB-Präsident habe die Aussage in Wahrnehmung des berechtigten Interesses getätigt, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und die Vergabeentscheidung zu kritisieren.
Es spreche auch nichts dafür, dass Zwanziger das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Im Hinblick auf die sportliche, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsorts einer Fußballweltmeisterschaft sei der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.
Nach dem Urteil bekräftigte Zwanziger heute seine Kritik. Er sagte:
Ein Land, halb so groß wie Hessen, mit Menschenrechtsverletzungen und unerträglicher Hitze im Sommer, kann nach meiner Auffassung nicht Austragungsort sein für das mit den Olympischen Spielen größte Sportereignis der Welt.
LG Düsseldorf Aktenzeichen 6 O 226/15