Mit dem schönen Wetter werden jetzt auch wieder die Inlineskates rausgeholt. Wie ist das aber, wenn der Skater – etwa nach einem Stopp im Biergarten – über die Promillegrenzen Alkohol getankt hat? Die Staatsanwaltschaft Landshut wollte das als fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr ahnden, wurde vom Landgericht aber ausgebremst.
Die Richter fanden es zwar nicht besonders gut, dass der Skater angetrunken auf der Straße rollte. Allerdings ändert das nach ihrer Auffassung aber nichts daran, dass Inlineskates juristisch gesehen keine Fahrzeuge sind – im Gegensatz zu Autos oder Fahrrädern. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr kann sich aber nur strafbar machen, wer tatsächlich ein „Fahrzeug“ im Sinne des Gesetzes lenkt.
In seiner ausführlichen Begründung legt das Landgericht Landshut dar, wieso Inlineskates nur „Sportgeräte“ sind und keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Das hat aber auch zur Folge, dass Inlineskater die Fahrbahn eigentlich nur dann nutzen dürfen, wenn Zusatzschilder dies ausdrücklich erlauben.
Der angetrunkene Inlineskater kam im Ergebnis straffrei aus der Sache raus. Zu sicher sollte man sich angesichts des Gerichtsbeschlusses aber nicht fühlen. Es gibt nämlich auch Stimmen in der Fachliteratur und ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, die Inlineskater doch als Fahrzeuge werten (LG Landshut Aktenzeichen 6 Qs 281/15).