Eine Frau aus Bayern darf die Leiche ihres Ehemannes nicht konservieren, damit dieser erst am Tag einer großen Trauerfeier bestattet werden kann. Das Verwaltungsgericht Ansbach untersagte der Frau, die sterblichen Überreste ihres Gatten unter anderem mit dem Konservierungsmittel „Freedom Art“ frisch zu halten.
Der Verstorbene war eine bekannte Persönlichkeit im Raum Nürnberg. Seine Frau wollte eine Trauerfeier veranstalten, zu der Verwandte und Freunde des Verstorbenen aus aller Welt eingeladen werden sollten. Da so eine Feier innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von 96 Stunden nicht zu organisieren wäre, wollte sie mit chemischen Mitteln dafür sorgen, dass die Leiche ihres Mannes in den knapp vier Wochen ansehnlich bleibt.
Die Stadt Nürnberg lehnte eine spätere Beisetzung ab. Durch die Behandlung mit Chemikalien würden Böden und Grundwasser gefährdet, deshalb sei deren Einsatz verboten. Das Einfrieren der Leiche nur wegen der Bestattungsfeier wäre als Alternative pietätlos. Diesen Argumenten stimmten die Verwaltungsrichter zu. Die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit gebieten es laut dem Gericht, die Bestattung nicht weiter als gesetzlich vorgesehen hinaus zu zögern.
Der Betroffenen sei zuzumuten, dass sie die Trauerfeier nach der Bestattung veranstaltet. Der Verstorbene wurde mittlerweile fristgerecht bestattet (Aktenzeichen AN 4 S 16.00522).