Kündigungsgründe sollen nicht auf Halde gelegt werden können. Deswegen gilt für fristlose Kündigungen eine Frist von zwei Wochen. Hat der Kündigungsberechtigte ausreichend Kenntnis von allen notwendigen Tatsachen, beginnt die Frist zu laufen (§ 626 BGB).
Zu langes Abwarten schadet also. Das Handelsblatt stellt die Problematik anhand eines aktuellen Falles in einer Aktiengesellschaft dar. Die gleichen Grundsätze gelten aber auch sonst, insbesondere bei Angestellten.