Aus einer Strafanzeige:
Herr S. wurde in der Fußgängerzone angehalten und durchsucht. Es wurde nichts Verdächtiges aufgefunden außer Bargeld in einer schwarzen Geldbörse: 3 x 50 Euro, 11 x 20 Euro, 1 x 10 Euro, 1 x 5 Euro. Es handelt sich um eine dealgeldtypische Geldstückelung.
Sozusagen eine erdrückende Beweislast. Kaum nachvollziehbar, wieso der Staatsanwalt das Verfahren dennoch kurzerhand eingestellt hat.