Wer mit seinem Pflichtverteidiger unglücklich ist, aber selbst keinen Anwalt bezahlen kann, darf seine Anwälte unter Umständen trotzdem auswechseln. Das gilt jedenfalls, wenn alle Beteiligten einverstanden sind, der neue Anwalt für das Verfahren zur Verfügung steht und der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen. So ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Inhaftierter seinem bisherigen Pflichtverteidiger das Misstrauen ausgesprochen. Dieser wies die Vorwürfe zwar zurück, teilte dem Gericht aber mit, dass er sich gegen eine Auswechslung nicht sperrt. Der neue Verteidiger hatte versichert, dass er keine Kosten geltend macht, die der bisherige Verteidiger schon abgerechnet hat. Der neue Anwalt konnte auch belegen, dass er die Verteidigung durchführen kann.
In so einer Konstellation gibt es laut dem Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Grund für das Gericht, sich gegen den Anwaltswechsel zu stellen. Fairerweise möchte ich anmerken, dass viele Richter mittlerweile ohnehin großzügig sind, wenn es um einen Wechsel des Pflichtverteidigers geht.
Das gilt jedenfalls für die Fälle, in denen dem Beschuldigten in der Hektik der ersten Ereignisse (Verhaftung, Vorführung) keine ausreichende Zeit blieb, einen Anwalt zu suchen oder zu benennen. In solchen Fällen wir der Anwaltswechsel dann auch schon mal ohne den Kostenverzicht gestattet (Aktenzeichen 2 Ws 582/15).