Rechtsmittelschriften muss der Pflichtverteidiger selbst unterschrieben. Sonst sind sie nicht wirksam. Darauf weist der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 16. Dezember 2015 hin.
In dem Fall hatte ein Kanzleikollege des Pflichtverteidigers die Revisionsbegründung unterschrieben. Das ist unzulässig, so der Bundesgerichtshof. Der Pflichtverteidiger müsse stets selbst unterschreiben.
Solche Fehler passieren natürlich in Büros, wo die Anwälte die Post mit für ihre Kollegen unterschrieben, die gerade unterwegs sind. Was bei Verteidigern ja vorkommen soll.
Dagegen gib es aber für Anwälte immerhin die Möglichkeit, bürointern zumindest einen Dauervertreter zu bestimmen. Das ist an sich sogar vorgeschrieben, wenn ein Anwalt länger als eine Woche nicht in seiner Kanzlei sein kann, zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub (§ 53 BRAO). Wäre der Bürokollege vom Pflichtverteidiger als Vertreter bestellt gewesen, hätte er die Unterschrift wohl leisten dürfen.
Den (Dauer-)Vertreter darf jeder Anwalt selbst jeweils ein Kalenderjahr bestimmen. Wirksam wird die Bestellung aber erst wirksam, wenn sie der Anwaltskammer schriftlich mitgeteilt wird. Das war hier nicht passiert (Aktenzeichen 4 StR 473/15).