Nach dem Ende einer Beziehung müssen intime Fotos gelöscht bzw. zurückgegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof nun abschließend entschieden.
Ein Fotograf hatte von seiner Partnerin Fotos und Filme gemacht, auch beim Sex. Die Frau war damit einverstanden. Nachdem die Beziehung in die Brüche ging, verlangte die Frau, dass der Fotograf die Fotos nicht verbreitet und überdies, dass er alle Bilder unwiderruflich löscht bzw. zurückgibt.
Im Prozess ging es nur noch darum, ob der Fotograf das Material für sich selbst behalten kann. Ein Verbot der Weitergabe hatte der Mann schon von sich aus akzeptiert. Der Bundesgerichtshof kommt nun zu dem Ergebnis, dass intime Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung auch bei fehlender Veröffentlichungsabsicht gelöscht werden müssen, wenn der Abgebildete dies verlangt.
Das ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so das Gericht. Die Richter akzeptieren im wesentlichen die Auslegung der früher mit der Sache befassten Instanzen. Danach ist das Einverständnis für intime Aufnahmen im Normalfall zeitlich auf die Dauer der Beziehung begrenzt. Was bedeutet, dass der Abgebildete von seinem Partner die Löschung verlangen kann, wenn Schluss ist.
Dieses Recht erstreckt sich laut dem Urteil aber nicht auf Bilder, welche unverfängliche Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen. Solche Aufnahmen der der Beklagte als Erinnerung behalten (Aktenzeichen VI ZR 271/14).