Wer aus dem Leben scheiden will, kann vom Staat keine Genehmigung zum Erwerb tödlicher Arzneimittel verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Ein Ehepaar hatte auf eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital geklagt, um gemeinsam sterben zu können.
Die Kläger sind 78 und 71 Jahre alt. Obwohl sie nicht schwer oder gar tödlich erkrankt sind, leiden sie nach eigenen Angaben darunter, dass ihre körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen. Sie wollten sich und ihren Angehörigen einen jahrelangen Verfall und qualvollen Tod ersparen. Ihr Wunsch sei zu respektieren, ein Recht auf ein selbstbestimmtes Ableben folge aus der unantastbaren Menschenwürde und den Menschenrechten.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Richter sagen, eine Erlaubnis könne nur erteilt werden, wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vereinbar sei. Dies sei bei einer Erlaubnis zum Erwerb der tödlichen Substanz nicht der Fall.
Weder aus den Grundrechten noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich ein Recht auf eine entsprechende staatliche Erlaubnis. Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung durch den Deutschen Bundestag am 6.11.2015 bestätigt.
Das bei der Sterbehilfe oft verwendete Natrium-Pentobarbital führt in höheren Dosen zu einem tiefen Schlaf bzw. Koma und schließlich zum Atem- und Herstillstand. Die Betroffenen können gegen das Urteil Berufung einlegen (Aktenzeichen 7 K 14/15).