Gar nicht wenige Richter besorgen sich mit Eintritt in den Ruhestand eine Zulassung als Rechtsanwalt. Sie vertreten dann Mandanten auch vor den Gerichten, an denen sie mitunter jahrzehntelang als Richter tätig waren. Der nordrhein-westfälischen Justizverwaltung gefällt das nicht besonders. Sie untersagt daher ehemaligen Richtern häufig eine Tätigkeit am ehemaligen Dienstgericht. Allerdings wohl zu Unrecht, wie sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster ergibt.
Gleich fünf Jahre sollte ein ehemaliger Richter nicht an seinem ehemaligen Landgericht tätig sein. Er ging jedoch gegen das Verbot vor und bekam im Eilverfahren nun Recht. Das Verwaltungsgericht Münster sieht zwar eine abstrakte Gefahr, dass der Neu-Anwalt seine ehemaligen Kontakte spielen lässt und dass Ex-Kollegen und Bedienstete ihm zuvorkommender begegnen als anderen Rechtsanwälten.
Das theoretische Risiko reiche aber nicht aus, um so heftig in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts einzugreifen. Vielmehr bedürfe es schon konkreter Anhaltspunkte, dass in irgendeiner Form gemauschelt wird. Dass der ehemalige Richter die Abläufe im Gericht besser kenne als andere Anwälte, genüge sowieso nicht.
Außerdem beanstandet das Gericht die überzogene Dauer des Verbots, das für fünf Jahre verhängt wurde. Die Sache ist noch nicht abschließend entschieden, zumal das nächsthöhere Oberverwaltungsgericht Münster auch schon anders geurteilt hat (Aktenzeichen 4 K 1789/15).