Eine falsche Selbstauskunft gegenüber dem Vermieter kann eine Kündigung rechtfertigen. Das Landgericht München bestätigte jetzt ein Urteil des Amtsgerichts München, das ein Ehepaar mit zwei Kindern zur Räumung eines gemieteten Einfamilienhauses verurteilt hatte.
In der Selbstauskunft hatten die Mieter angegeben, der Mann verfüge über ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro, die Ehefrau über mehr als 22.000 Euro. Außerdem gaben sie an, dass gegen sie keine Vollstreckungsmaßnahmen etc. laufen. Die monatliche Miete von 3.730 Euro für das Haus in Grünwald ging bei den Vermietern aber nur schleppend ein, weswegen diese wegen Zahlungsverzuges und wegen der falschen Auskunft kündigten.
Den Mietrückstand glichen die Mieter im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus. Zur Räumung verurteilt wurden sie trotzdem – wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft. Durch eine Bonitätsauskunft hatten die Vermieter nämlich erfahren, dass die Mieter finanziell keineswegs aufs Rosen gebettet waren. Tatsächlich lag der Ehemann schon seit 1997 mit zahlreichen Gläubigern im Clinch; er hatte auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Die Falschauskunft führe zu einer Zerrüttung des Mietverhältnisses, befanden die Gerichte. Dem angelogenen Vermieter sei es nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Räumungsurteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen AG München 411 C 26176/14).