Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt äußert sich dazu, welche Beweismittel für eine korrekte Geschwindigkeitsmessung erforderlich sind. Für geeichte Geräte soll keine Lebensakte erforderlich sein. Die Lebensakte ist für Messgeräte so etwas wie das Serviceheft eines Neuwagens.
Allerdings gibt es auch immer wieder Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit nicht geeichten, aber besonders zu wartenden oder nicht standardisierten ( = selbst gebastelten) Anlagen. Hier kann es schon sinnvoll sein, das Fehlen einer „Lebensakte“ zu rügen.
Vor dem Aufwand eines Sachverständigengutachtens scheuen Bußgeldrichter eher zurück, so dass sich hier manchmal Möglichkeiten für eine Verständigung ergeben. Die kann in einem Verzicht auf das Fahrverbot liegen. Oder einem Bußgeld unter der Punktegrenze. Also maximal 35 Euro.