RADELN – KEIN MENSCHENRECHT

Wer sich nicht vollends seiner Mobilität berauben will, sollte nicht zu häufig besoffen Fahrrad fahren oder sonstigen Quatsch auf zwei Rädern veranstalten. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat jetzt in einem Beschluss festgestellt, dass Menschen generell untersagt werden kann, Fahrrad zu fahren. Also auch dann, wenn sie nüchtern sind.

Die Richter beziehen sich auf § 3 der Fahrerlaubnisverordnung:

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.

Dort steht in der Tat nichts davon drin, dass die Behörde nur für Kraftfahrzeuge zuständig ist. Wenn sich das rumspricht, eröffnen sich gerade im großstädtischen Raum ungeahnte Spielwiesen für die Ordnungsbehörden.

Als erstes bin ich für eine Bobby-Car-Razzia hier in der Nachbarschaft.

(VG Neustadt NJW 2005, 2471)