Der Pay-TV-Sender Sky darf Kunden nicht unbeschränkt für den Abruf kostenpflichtiger Zusatzdienste haften lassen, hat das Landgericht München I entschieden.
Die Geschäftsbedingungen von Sky sahen vor, dass der Kunde uneingeschränkt dafür zahlen muss, wenn Bezahlangebote via PIN abgerufen werden – auch bei einem möglichen Missbrauch der Geheimzahl.
So eine verschuldensunabhängige Haftung ist unzulässig, so die Richter. Dem Kunden dürfe ein Missbrauch nicht angelastet werden, wenn er selbst keine Fehler gemacht hat, etwa bei Aufbewahrung der PIN.
Gerade weil alle Dienste über Sky Go auch außerhalb der Wohnung abrufbar seien, steigere sich die Haftung der Kunden ins Unermessliche. Die Entscheidung hat natürlich auch Bedeutung für andere Bezahlangebote, die mit dem PIN-Verfahren abgesichert sind (Aktenzeichen 12 O2205/15).