Wegen langwieriger Fassadenarbeiten am Nachbarhaus verdreckte der Balkon einer Mandantin mit zentimeterhohem Staub. Wir hatten die Reinigungskosten beim Bauherren gerichtlich geltend gemacht. Darauf fiel dem Gegenanwalt Folgendes ein:
Jedem Mieter obliegt schon aufgrund des Mietvertrages eine Pflicht zur Reinigung der von ihm angemieteten Räumlichkeiten. Dies hatte die Klägerin sträflich vernachlässigt und sich monatelang nicht um ihren Balkon gekümmert. Andere Mieter im Haus hatten keinerlei Probleme mit dem Putzen, das gilt auch für die angebliche Verschmutzung durch die Handwerker. … Richtig ist allein, dass die Klägerinn ihren Balkon hat verdrecken lassen. Hätte sie diesen laufend und auch nur in größeren Abständen geputzt, wie jeder andere Mieter, wäre die angebliche Verschmutzung gar nicht aufgetreten.
Nach einem Hinweis des Gerichts, der uns leider nicht übersandt wurde, hat der Beklagte die Forderung anerkannt.