Cold Calls sind ein alltägliches Ärgernis. Vor allem wenn sie zu unerwünschten Verträgen führen. Das Amtsgericht Bonn sagt nun in einem aktuellen Urteil: Wer mit einem Cold Call zum Vertragsschluss verführt wird, muss grundsätzlich nicht zahlen.
Einer Glas- und Gebäudereinigung wurde von einem „Branchenverzeichnis“ ein kostenpflichtiger Eintrag aufgeschwatzt. Kosten muss die Firma dennoch nicht übernehmen. Schon der Cold Call als solcher, so das Amtsgericht Bonn, führt zu einer Schadensersatzpflicht des Anrufers in Höhe der angeblichen Forderung.
Das Branchenverzeichnis könne sich auch nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung mit Werbeanrufen berufen. Branchenverzeichnisse hätten „geringe Marktgeltung“, so dass Werbeanrufe von solchen Unternehmen regelmäßig als Ärgernis empfunden würden (Aktenzeichen 109 C 348/14).