Der Springer Verlag hat keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die dem Bundesministerium der Verteidigung zu dem NSU-Mitglied und früheren Soldaten Uwe Mundlos vorliegen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Der Verlag beantragte im Herbst 2012 beim Bundesministerium der Verteidigung Auskunft in die Mundlos-Akten. Dieses lehnte ab, da die Akten dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorgelegt werden müssten. Zudem bestehe kein Anspruch, da es sich überwiegend um Personalakten oder Dokumente des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) handele, die vom Informationszugangsanspruch generell ausgenommen seien. Die übrigen Unterlagen seien als Verschlusssachen eingestuft seien, da ihre Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland haben könnte.
Dem folgte das Gericht im Ergebnis und verneinte einen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Zwar stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass die Akten für den NSU-Untersuchungsausschuss zusammengestellt worden seien. Jedoch seien die Akten des MAD nach dem Willen des Gesetzgebers – wie Akten der Geheimdienste insgesamt – grundsätzlich vom Informationszugangsanspruch ausgenommen.
Außerdem stehe der Datenschutz entgegen. Dieser Schutz gelte – jedenfalls so kurz nach dem Versterben – auch nach dem Tod des Betroffenen fort. Auf diesen Schutz könnten auch die Angehörigen des verstorbenen Uwe Mundlos nicht verzichten (Aktenzeichen 13 K 3809/13).