Der verheerende Luftangriff auf einen Tankwagen im afghanischen Kunduz kostete mindestens 97 Menschenleben. Das ist fünf Jahre und neun Monate her. Nach anderen Angaben kamen sogar bis zu 134 Personen um, darunter auch zahlreiche Kinder. Befohlen hatte den Angriff ein deutscher Oberst. Er und ein weiterer Soldat, der den Angriff technisch koordinierte, bleiben zumindest vorerst straffrei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Einstellung der Ermittlungsverfahren ohne eine Gerichtsverhandlung nun gebilligt.
Der Vater zweier getöteter Kinder hatte sich dagegen gewehrt, dass gegen die Soldaten keine Anklage erhoben wurde. Der Generalbundesanwalt hatte nämlich keinen Tatverdacht gesehen. Diese Entscheidung sei in Ordnung gewesen, meint das Bundesverfassungsgericht. Der Generalbundesanwalt habe ausreichend ermittelt. Er sei damit seiner Pflicht nachgekommen, gerade bei Todesfällen genau hinzusehen.
Im Kern ging es um die Frage, ob die deutschen Soldaten vorsätzlich handelten. Sie hatten sich stets damit verteidigt, sie seien davon ausgegangen, dass sich in der Nähe der zum Bombardement freigegebenen Tankzüge keine Zivilisten befinden. Dies sei nicht zu widerlegen, befand die Bundesanwaltschaft. Deshalb wurden auch kaum Zeugen befragt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Klageerzwingungsantrag später aus formalen Gründen als unzulässig verworfen. Auch damit haben die Karlsruher Richter kein Problem. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers, den verfahrensrechtlichen Anforderungen zu genügen. Dem sei sein Antrag nicht gerecht geworden.
Das letzte Wort ist in dieser Sache wohl noch nicht gesprochen. Der betroffene Vater hat bereits vor der Entscheidung angekündigt, er werde auch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen (Aktenzeichen 2 BvR 987/11).