In Bayern wird um die Robenpflicht für Anwälte gestritten. Mal wieder. Diesmal ist Auslöser ein Richter am Amtsgericht Augsburg. Er hatte die Parteien in einem Zivilprozess wieder nach Hause geschickt, weil einer der Anwälte keine Robe trug.
Der Anwalt klagt wegen des vergeblichen Termins nun auf Verdienstausfall und Spesen in Höhe von 777,50 Euro, berichtet die Legal Tribune Online. Die bayerische Justiz beruft sich in dem Prozess vor dem Landgericht Augsburg darauf, das „Gewohnheitsrecht“ verpflichte Anwälte, vor bayerischen Amtsgerichten auch in Zivilsachen eine Robe zu tragen.
Das ist insofern interessant, weil für Gewohnheitsrecht eigentlich kein Platz ist, wenn entsprechende Vorschriften bestehen. So gibt es in § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte folgende Regelung:
Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.
Ein ungeschriebener bayerischer Brauch soll also diametral den Regeln entgegenlaufen können, welche sich die derzeit 163.000 Rechtsanwälte im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen selbst gegeben haben. Das kann man wohl nur mit Interesse zur Kenntnis nehmen.
Unabhängig von der Frage der Berufspflicht leuchtet mir aber nicht ein, wieso der Richter die Verhandlung verweigerte. Immerhin war laut dem Bericht auch der Mandant des Juristen selbst erschienen, so dass ja die Prozesspartei anwesend war. Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. Somit war es jedenfalls nicht erforderlich, die Verhandlung platzen zu lassen.