Wer sich gegen ein Knöllchen wehrt, kann auch mal krank werden. Doch das interessiert Richter nicht immer. Wie eine Vorsitzende am Amtsgericht Tiergarten. Diese verwarf den Einspruch eines vermeintlichen Temposünders gegen den Bußgeldbescheid, obwohl der Betroffene sich krank gemeldet und ein Attest vorgelegt hatte.
„Abszess regio 26.27“ stand als Diagnonse auf dem Attest des Zahnarztes. Und dass der Betroffene nicht verhandlungsfähig ist. Die Richterin wollte das Attest aber nicht akzeptieren und sah sich auch nicht in der Lage, beim Arzt nachzufragen. Angeblich, weil auf dem Attest keine Telefonnummer stand.
Das Kammergericht Berlin toleriert diese Einstellung nicht. Wenn genug Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, etwa durch ein Attest, dann muss das Gericht das im Zweifel überprüfen. Besonders stört sich das Kammergericht an der Aussage der Richterin, sie habe den Zahnarzt nicht anrufen können, weil seine Telefonnummer nicht auf dem Attest steht. Es sei der Richterin durchaus zumutbar, eine Telefonnummer zu ermitteln.
Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass der Betroffene wohl davon ausging, dass ein Attest ausreichend ist. Auch das könne schon ausreichen, um ihn zu entschuldigen (Aktenzeichen 3 Ws (B) 58/15).