Vor einigen Tagen waren Telefonanrufe bei Gerichten schon mal ein Thema hier im law blog. Passend dazu gibt es jetzt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, das die Durchwahlen von Richtern den neugierigen Blicken der Öffentlichkeit entzieht. Auch ein Rechtsanwalt, so das Urteil, hat keinen Anspruch auf die hausinterne Telefonliste mit den Durchwahlen aller Richter.
Ein Anwalt hatte die Richter-Rufnummern des Verwaltungsgerichts Aachen haben wollen. Er wird ähnliche leidvolle Erfahrungen mit endlosen Warteschleifen, unbesetzten Gerichts-Geschäftsstellen und wenig zugänglichen Telefonzentralen gemacht haben, von denen jeder Anrufer bei Behörden berichten kann.
Doch der direkte Draht über die Durchwahlen bleibt dem Juristen versagt. Zur Begründung zog das Gericht in der mündlichen Verhandlung interessanterweise die Gepflogenheiten auf dem privaten Sektor heran. Danach sei es auch bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen nicht üblich, dass Kunden die direkte Durchwahlnummer ihres Anwalts oder Arztes bekommen. Vielmehr müssten auch sie sich ans Sekretariat wenden, und das sei vergleichbar mit der Geschäftsstelle des Gerichts.
Die Parallele ist, da bin ich ehrlich, nicht ganz von der Hand zu weisen. Insoweit kann ich mich schwierig über gerichtliche Bürgerferne beschweren – meine Bürodurchwahl stelle ich jetzt auch nicht unbedingt ins Internet.
Andererseits ging es dem Kläger nicht um einen Schwanzvergleich der akademischen Stände. Vielmehr stützte er sein Begehren auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW. Und das sieht nun mal vor, dass behördliche Informationen grundsätzlich zugänglich zu sein haben.
Also brauchte das Oberverwaltungsgericht eine Ausnahmenorm, die eine Veröffentlichung der Durchwahlen untersagt. Als Grundlage zieht das Gericht § 6 IFG NRW heran. Danach können Informationen nichtöffentlich bleiben, wenn die „öffentliche Sicherheit“ gefährdet ist. Dann folgt die Aussage, dass zur „öffentlichen Sicherheit“ auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen gehört. Das ist natürlich eine durchaus steile These.
Bei den Durchwahlnummern sonstiger Gerichtsmitarbeiter hat das Oberverwaltungsgericht interessanterweise weniger Angst um die öffentliche Sicherheit. Deren Durchwahlen dürften veröffentlicht werden. Allerdings gebiete es der Datenschutz, dass die jeweiligen Mitarbeiter vorher zustimmen (Aktenzeichen 8 A 1943/13).