Gegen meinen Mandanten wird ermittelt. Das hat er, sagen wir es mal so, aus einer eher fischigen Quelle erfahren. Ich habe natürlich geschwind Akteneinsicht beantragt, auch wenn mir klar ist, dass dies den Staatsanwalt zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht freut. Auf meinen Brief kriegte ich folgende Antwort vom Staatsanwalt:
… auf Ihr Schreiben vom 15. April 2015 teile ich Ihnen mit, dass Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden kann, da die Ermittlungen andauern (§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO).
Nun ist es gerade Alltag, dass die Ermittlungen andauern. Trotzdem wird Verteidigern sehr häufig, ja fast immer schon während der Ermittlungen Akteneinsicht gewährt. Das ist oft ja sogar sinnvoll, zumal der Beschuldigte ja vielleicht sogar zu den Vorwürfen Stellung nehmen möchte. Jedenfalls ist die Fortdauer der Ermittlungen gerade kein Versagungsgrund.
Der so ziemlich einzige Versagungsgrund ist laut dem Gesetz vielmehr, dass die Einsicht „den Untersuchungszweck gefährden kann“. Genau darauf bezieht sich das Schreiben aber nicht. Ich habe deshalb meinen Antrag noch mal mit dem Hinweis geschickt, dass ich die Akte gerne hätte, weil ja schon nach dem eigenen Schreiben des Herrn Staatsanwalts keine gesetzlichen Gründe gegen die Einsicht sprechen.
Ich werde die Akte nicht kriegen. Aber manchmal muss man als Verteidiger auch pain in the ass sein. Das gehört zum Job.