Ein Sachverständiger kann vor Gericht nicht bloß deswegen abgelehnt werden, weil er was ins Internet schreibt. Eine Versicherung hatte das gerichtliche Gutachten eines Kfz-Sachverständigen nicht akzeptieren wollen, weil dieser früher regelmäßig über seine Tätigkeit in einem Blog Beiträge veröffentlichte und auch heute dort noch kommentiert.
Die Versicherung störte sich insbesondere an der versicherungskritischen Haltung des betreffenden Blogs. Für das Oberlandesgericht Hamm bedeutet dies jedoch keine Befangenheit. Aus dem Beschluss:
… ist es sinnvoll, wenn sich an einer solchen Plattform auch Experten aus dem Bereich der Unfallregulierung beteiligen. Dazu gehören neben Fachanwälten auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die über eine langjährige Erfahrung bei der Erstellung von gerichtlichen Gutachten verfügen. Beiträge von entsprechenden Fachleuten tragen zu einem Austausch auf einem qualifizierten Niveau bei.
Eine Befangenheit liege höchstens vor, wenn dem Sachverständigen grob unsachliche und abwertende Äußerungen nachgewiesen werden könnten. Das war vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal der Sachverständige seine Autorentätigkeit für das Blog schon 2006 eingestellt hatte (Aktenzeichen 1 W 86/14).