Auch Polizisten schieben mal Frust. Die Tage erzählte ein Mandant, dass er erst einen Riesenschreck bekommen hat, als drei Beamte bei ihm in aller Herrgottsfrühe klingelten. Sie präsentierten ihm einen Durchsuchungsbeschluss.
Die richterliche Anordnung gründete darauf, dass mein Mandant vor mehr als einem Jahr an einem nicht näher bekannten Tag zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit an einem nicht näher bekannten Ort bei einem jetzt wohl sangesfreudigen „Bekannten“ 0,1 Gramm Metamphetamin erworben haben soll.
Das ist natürlich eine wahrhaft beeindruckende Menge, die es dringend gebietet, die Wohnung eines bislang unbescholtenen Angestellten und Familienvaters auf den Kopf zu stellen. So ähnlich sahen es wohl auch die Beamten, denn die Durchsuchung selbst empfand mein Mandant als nur halb so schlimm:
– Die zwei Kinderzimmer wurden gar nicht betreten.
– In der Küche wurde nur die Besteckschublade geöffnet.
– Alle Kleiderschränke, einige Instrumentenkoffer, Sport- und Arbeitstaschen und der Schreibtisch des Familienvaters blieben unberührt.
– Laut dem Beschluss sollte nach „Speichermedien“ gesucht werden. Bei den USB-Sticks genügt die Versicherung des Betroffenen, darauf seien nur Arbeitsunterlagen gespeichert. An dem Notebook („Gehört der Ihrer Frau? Na, dann ist es gut“) bestand ebenso wenig Interesse wie an Dutzenden DVDs oder der Xbox One auf dem Fernsehtisch.
Nach vier, fünf Minuten war der Spuk wohl schon vorbei. Natürlich werde ich den Mandanten davon abhalten, sich über den mangelnden Diensteifer der Polizisten zu beschweren.