Wer unter Berufung auf die Religionsfreiheit eine Sachbeschädigung begeht, hat juristisch nicht unbedingt gute Karten. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jetzt die Strafe gegen eine 39-jährige Frau.
Die Doktorandin hatte sich in der Universitätsbibliothek Duisburg-Essen an einer Ausstellung von Collagen gestört, die sich mit dem Palästina-Konflikt beschäftigen. Eine dieser Collagen enthielt nach ihrer Meinung in arabischer Schrift die Worte „Nieder mit Allah“, wenn auch in leicht abgewandelter Form.
Die Frau griff zur Schere und schnitt die fragliche Stelle ab. So geht es nicht, meint das Oberlandesgericht Hamm. Die Religionsfreiheit rechtfertige strafbare Handlungen nicht.
Hier wird es allerdings interessant: Das Gericht lastet der Angeklagten an, sie sei nicht auf das Angebot einer Bibliothekarin eingegangen, den fraglichen Teil der Collage zu überkleben. Die 39-Jährige habe somit die Möglichkeit gehabt, ihr Ziel auch ohne Straftat zu erreichen. Jedenfalls in diesem Fall könne sie sich auf die Religionsfreiheit nicht berufen.
Ein anderes Thema ist allerdings, wieso die Bibliothek überhaupt so schnell bereit war, die Collage abzudecken.