Dass Juristen sich mitunter nicht klar auszudrücken vermögen, ist bekannt. Jetzt kriegt die Bundesagentur für Arbeit die Folgen schlampiger Formulierungen zu spüren. Das Sozialgericht Dresden hält laut beck-aktuell die Kürzung des Arbeitslosengeldes für unwirksam, wenn sich jemand mit befristetem Arbeitsvertrag bei der Meldefrist vertut.
Im Gesetz steht, der Betroffene müsse sich „frühestens drei Monate“ vor Auslaufen seines Vertrages melden. Gemeint ist allerdings das Gegenteil: Der Arbeitslose muss sich mindestens (oder spätestens) drei Monate vor Vertragsende melden.