Bei Radarfotos schnibbeln Bußgeldstellen normalerweise den Beifahrer weg, wenn dieser auf dem Messfoto zu sehen ist. Mitunter ist es aber auch anders. Das kann dann nicht nur zu Ärger führen, wenn der Anhörungsbogen ins Haus flattert – und die Person auf dem Beifahrersitz nicht die „Richtige“ ist.
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste jetzt die Frage klären, ob ein Bußgeldrichter von der Person des Beifahrers Rückschlüsse auf den Fahrer ziehen darf. Konkret hatte das Amtsgericht sein Urteil damit begründet, die Beifahrerin sei „mit großer Wahrscheinlichkeit“ die Tochter des angeblichen Verkehrssünders und dieser somit der Fahrer.
Das war zulässig, befindet das Oberlandesgericht. Zwar verstoße es möglicherweise gegen Persönlichkeitsrechte, wenn die Fotos Unbeteiligter zur Bußgeldakte genommen werden. Dies sei allerdings nur ein sehr geringer Eingriff, der ein Verwertungsverbot nicht rechtfertigt.
Mal wieder ein Beispiel dafür, dass es gerade im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechte bei uns tolle Regeln gibt, gegen die allerdings ohne spürbare Konsequenzen verstoßen werden kann. Ähnlich sieht es ja gerade bei Hausdurchsuchungen aus. Da wird oft munter gegen die Strafrprozessordnung verstoßen, aber Konsequenzen hat es meist nicht. Fast immer erhält das „Strafverfolgungsinteresse“ des Staates Vorrang.
Der Autofahrer hatte in dem Fall aber trotzdem Glück. Das Urteil wurde aus formalen Gründen aufgehoben (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 20/15).